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BFH Urteil v. - IV R 40/08

Gesetze: EStG § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2, EStG § 16, EStG § 34

Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn oder Aufgabegewinn

Leitsatz

Die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG führt nicht zu einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn i.S. des § 16 EStG. Dies gilt auch dann, wenn die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags auf § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG beruht und das betreffende Wirtschaftsgut (hier Seeschiff) im Hinblick auf eine beabsichtigte Betriebsaufgabe (Liquidation der Gesellschaft) veräußert worden und deshalb aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 393 Nr. 3
StBW 2012 S. 211 Nr. 5
KAAAD-99566

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