Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn oder Aufgabegewinn
Leitsatz
Die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG führt nicht zu einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn i.S. des § 16 EStG. Dies gilt auch dann, wenn die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags auf § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG beruht und das betreffende Wirtschaftsgut (hier Seeschiff) im Hinblick auf eine beabsichtigte Betriebsaufgabe (Liquidation der Gesellschaft) veräußert worden und deshalb aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 393 Nr. 3 StBW 2012 S. 211 Nr. 5 KAAAD-99566