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BFH Beschluss v. - VI B 22/11

Gesetze: FGO § 62 Abs. 4, FGO § 116 Abs. 2, FGO § 53 Abs. 3, FGO § 56 Abs. 1, GG Art. 103 Abs. 1

Keine Ausnahme vom Vertretungszwang aufgrund der Bestimmungen aus dem Rechtsberatungsgesetz; Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten; Behauptung einer längeren Postlaufzeit kein Grund für eine Wiedereinsetzung

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 436 Nr. 3
OAAAD-99569

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