Ertragsbescheinigung ausländischer Investmentgesellschaften keine
materiell-rechtliche Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Beträge und
damit kein rückwirkendes Ereignis; Zurechnung des Verschuldens des
Steuerberaters
Leitsatz
1. Ein Steuerberater handelt grob fahrlässig i.S. des
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er in der
Einkommensteuererklärung eines Mandanten keine Angaben zu einer Beteiligung an
einem ausländischen Investmentfonds macht, obwohl ihm im Hinblick auf die
Vorjahre die Existenz der Beteiligung an dem Fonds bekannt
war. 2. Nachträglich vorgelegte Ertragsbescheinigungen
ausländischer Investmentgesellschaften sind keine rückwirkenden Ereignisse i.S.
des
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AO. Die Bescheinigungen sind nicht materiell-rechtliche
Voraussetzung zur Berücksichtigung von Einnahmen aus ausländischen
Investmentfonds, sondern bloße
Beweismittel.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 370 Nr. 3 BFH/PR 2012 S. 132 Nr. 4 DStRE 2012 S. 309 Nr. 5 DStZ 2012 S. 102 Nr. 4 HFR 2012 S. 254 Nr. 3 IStR 2012 S. 7 Nr. 13 IStR 2012 S. 8 Nr. 11 Ubg 2012 S. 274 Nr. 4 ZAAAD-99574