Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Betriebsvermögen
Im Hinblick auf das BStBl 2010 II S. 113) gilt für Zwecke der Bewertung nach dem dritten, vierten und sechsten Abschnitt des zweiten Teils des Bewertungsgesetzes das Folgende:
I. Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten
Für die bewertungsrechtliche Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Betriebsvermögen sind für die Nutzungseinheit bzw. die wirtschaftliche Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Abgrenzungskriterien nach Tz. II. maßgeblich.
II. Abgrenzung der einzelnen Tätigkeiten
Allgemeine Grundsätze
(1) 1Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse. 2Als Boden i. S. d. Satzes 1 gelten auch Substrate und Wasser. 3Ob eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist jeweils nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden. 4Liegen teils gewerbliche und teils land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten vor, sind die Tätigkeiten zu trennen, wenn dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist. 5Dies gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaf...