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Vorsteuerabzug aus den Veräußerungskosten bei einer Geschäftsveräußerung
Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob und ggf. in welcher Höhe die Umsatzsteuer aus Veräußerungskosten (z. B. Makler- Notars, – Anwalts- und sonstige Beratungskosten) beim Veräußerer als Vorsteuer abziehbar ist, wenn die Veräußerung eines gemischt genutzten Grundstücks als – nicht steuerbare – Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1a UStG anzusehen ist.
Nach Abschn. 1.5 Abs. 7 UStAE stellt die Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG kein Verwendungsumsatz i. S. d. § 15 Abs. 2 UStG dar (s. a. , Abbey National plc und , BStBl 2003 II S. 430). Der Vorsteuerabzug aus Veräußerungskosten richtet sich daher im Falle einer Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1a UStG danach, in welchem Umfang das Grundstück vor der Veräußerung zur Ausführung von sog. Ausschlussumsätzen i. S. des § 15 Abs. 2 UStG verwendet wurde.
Ich bitte in einschlägigen Fällen entsprechend zu verfahren.
Die Rdvfg. (USt-Kartei OFD-Ffm. § 15 – S 7300 – Karte 23) ist durch diese Rdvfg. überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind kursiv dargestellt.