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Beschränkung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG („10 %-Grenze”)
Entscheidung 2009/791/EG des Rates der Europäischen Union vom (Abl. EU Nr. L 283/2009, 55) über die Verlängerung der Ermächtigung bis zum
Deutschland ist durch die Entscheidung 2009/79/EG des Rates der Europäischen Union vom (ABl EU Nr. L 283/2009 S. 55) ermächtigt worden, abweichend von Art. 168 Abs. 2 MwStSystRL, die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen (Art. 1 der Entscheidung).
Aus dieser Ermächtigung ergibt sich, dass Deutschland § 15 Abs 1 S. 2 UStG in der derzeitigen Fassung weiterhin anwenden darf. Die Vorschrift besagt, dass die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstandes, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt, nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt.
Diese Entscheidung gilt vom bis zum (Art. 2 der Entscheidung). Sie schließt damit lückenlos an die Entscheidung des Europäischen Rates vom (2004/817/EG) an.
In den folgenden Zeiträumen gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG wegen der verspätet erteilten Ermächtigung nicht:
bis (Ermächtigung vom , 2000/186/EG, ABl. EG 2000 Nr. L 59, ...