Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verlustzuweisung bei vermögensverwaltenden Gesellschaften
Von den Gesellschaftsanteilen abweichende Verteilung der Einkünfte im Falle des Neueintritts eines Gesellschafters zum Zwecke der Ergebnisgleichstellung von Alt- und Neugesellschaftern
Bezug:
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, ob einem Steuerpflichtigen, der einer vermögensverwaltenden Gesellschaft nach dem Jahr ihres Entstehens beitritt, über seinen Gesellschaftsanteil hinaus ein Anteil an den Einkünften zugewiesen werden kann (sog. Vorabzurechnung von Verlusten).
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die Rechtsprechung bei gewerblich tätigen Personengesellschaften die im Zusammenhang mit einer Erhöhung des Kommanditkapitals stehende Änderung des gesellschaftsvertraglichen Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssels steuerlich anerkannt hat, nach der künftige Gewinne bzw. Verluste nicht allen, sondern nur den in späteren Jahren beigetretenen Gesellschaftern zum Zwecke einer Ergebnisgleichstellung von Alt- und Neugesellschaftern zugeteilt werden. Voraussetzung ist jedoch, daß eine derartige Gewinn- und Verlustverteilungsabrede betrieblich veranlaßt ist und bereits am Beginn des Wirtschaftsjahres besteht (vgl. BStBl 1984 II S. 53; BStBl 1987 II S. 558 und BStBl 1993 II S. 538 sowie H 15.8 Abs. 3 „Vorabanteile” EStH).
Nach dem Ergebnis der Erörterung ist eine von den Gesellschaftsantei...