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OFD Frankfurt/M. - S 2118a A - 1 - St 514

Vereinbarkeit des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 1987 mit der Niederlassungs- und Verkehrsfreiheit der Art. 43 und 56 EGV n. F. (jetzt Art. 49, Art. 63 AEUV);

Erledigtes EuGH-Verfahren C-152/03 (Ritter-Coulais) und die Folgen für den § 2a EStG

Bei der Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage dürfen nach § 2a Abs. 1 Satz 1 EStG die dort abschließend aufgeführten negativen ausländischen Einkünfte nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und – mit Ausnahme der Fälle der Nr. 6 Buchstabe b – aus demselben Staat ausgeglichen werden.

Zudem finden diese Verluste auch im Rahmen des sog. negativen Progressionsvorbehalts keine Berücksichtigung, vgl.   BStBl 2000 Teil II S. 605; H 185 „Ausländische Verluste” EStH 2002.

Dies hat zur Folge, dass Steuerpflichtige, die negative ausländische Einkünfte i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG erzielen, anders behandelt werden als solche, die entsprechende Einkünfte aus dem Inland beziehen. Negative inländische Einkünfte werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt, mindern grundsätzlich den Gesamtbetrag der Einkünfte und damit die festzusetzende Einkommensteuer.

Der DB 2003 S. 857 – dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Regelung des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 1987 mit der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit nach dem EG-Vertrag zu vereinbaren sei.

Dem vom BFH zu entscheidenden Fall liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Kläger wurden...

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