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Anwendung der „Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV)“
Bezug: BStBl 2003 I S. 340
Bezug: BStBl 2004 I S. 418
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV) v. (BGBl I S. 1554, BStBl I S. 799), geändert durch 1. Verordnung zur Änderung der MV v. (BGBl I S. 3848, BStBl 1995 I S. 4), 2. Verordnung zur Änderung der MV v. (BGBl I S. 1077, BStBl I S. 524) und Art. 25 des Steuer-Euroglättungsgesetzes v. (BGBl I S. 1790, BStBl 2001 I S. 3) Folgendes:
Erläuterungen zur Anwendung der MV
1. Zweck der Verordnung
Die MV, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93a der AO hat, regelt die Übermittlung von (Kontroll-)Mitteilungen von Behörden und öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten an die Finanzbehörde ohne Ersuchen. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilenden Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang welchem Finanzamt mitzuteilen ist. Damit geht sie über die Regelung des § 93 AO hinaus, der lediglich Mitteilungen im konkreten Einzelfall und auf Anfrage (Auskunftsersuchen) vorsieht.
2. Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)
§ 1 MV bestimmt, dass Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten der Finanbehörden nach Maßgabe der...