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BAG Beschluss v. - 7 ABR 61/10

Gesetze: § 19 Abs 1 BetrVG, § 19 Abs 2 BetrVG, § 16 BetrVG, §§ 16ff BetrVG

Abbruch einer Betriebsratswahl - Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstandes

Leitsatz

1. Auf Antrag des Arbeitgebers ist eine Betriebsratswahl abzubrechen, wenn sie voraussichtlich nichtig ist. Die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht.

2. Einem nicht existenten Wahlvorstand kann untersagt werden, weiter tätig zu werden. Die nur fehlerhafte Bestellung reicht nicht aus.

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 252 Nr. 4
DB 2012 S. 184 Nr. 3
MAAAD-99843

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