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BAG Beschluss v. - 6 AZN 1371/11

Gesetze: Art 30 EUGrdRCh, Art 51 Abs 2 EUGrdRCh, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 6 Abs 1 EUVtr 2007, Art 101 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 138 Abs 1 BGB, § 242 BGB, § 1 KSchG, § 72a ArbGG, § 139 ZPO, § 547 Nr 1 ZPO

Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung - Wartezeit

Leitsatz

1. Der in Art. 30 GRC geregelte Schutz von Arbeitnehmern vor ungerechtfertigter Entlassung ist nach nationalem Recht für Arbeitnehmer während der gesetzlichen Wartezeit des § 1 KSchG dadurch gewährleistet, dass von den Gerichten für Arbeitssachen überprüft wird, ob die Kündigung gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 Abs. 1 BGB) oder ob sie Treu und Glauben (§ 242 BGB) aus Gründen verletzt, die nicht von § 1 KSchG erfasst sind.

2. Nach der am in Kraft getretenen Neuregelung des Revisionszugangs zum Bundesarbeitsgericht zählen Landesarbeitsgerichte, die die Revision bzw. die Rechtsbeschwerde nicht zulassen, aufgrund der Möglichkeit, die Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung einer Frage des Unionsrechts zu stützen, nicht mehr zum Kreis der vorlagepflichtigen Gerichte iSv. Art. 267 Abs. 3 AEUV.

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 1613 Nr. 22
FAAAD-99854

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