Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 9 VOB A 2006, Nr 18300 Abschn 0.2.3 DIN
Öffentliche Ausschreibung: Erfordernis eines Hinweises auf die Kontaminierung des zum Aushub und zur Weiterverwendung bestimmten Bodens im Falle eines Bodenaushubs unterhalb einer teerhaltigen Asphaltdecke
Leitsatz
1. Grundsätzlich ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, ihm mögliche und zumutbare Angaben zur Kontamination eines zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens zu machen. Ein Unterlassen solcher Angaben kann die Auslegung des Vertrages dahin rechtfertigen, eine Bodenkontamination liege nicht vor.
2. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Kontaminierung des zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens ist nicht notwendig, wenn diese sich aus den Umständen klar und eindeutig ergibt, weil der im Leistungsverzeichnis beschriebene Boden regelmäßig kontaminiert ist (hier: Boden unterhalb einer teerhaltigen Asphaltschicht).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2012 S. 518 Nr. 8 NJW 2012 S. 6 Nr. 6 WM 2012 S. 1881 Nr. 39 RAAAD-99918