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BSG Urteil v. - B 11 AL 30/10 R

Gesetze: § 144 Abs 1 S 1 SGB 3, § 144 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 3, § 144 Abs 6 SGB 3, § 309 Abs 3 S 2 SGB 3, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG

(Arbeitslosengeld - Sperrzeit bei Meldeversäumnis - versehentliche Meldung erst am Folgetag - kein wichtiger Grund - keine analoge Anwendung des § 309 Abs 3 S 2 SGB 3 - Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsfolgen)

Leitsatz

1. Eine Sperrzeit bei Meldeversäumnis tritt auch dann ein, wenn sich der Arbeitslose aus Versehen einen Tag später als aufgefordert bei der Agentur für Arbeit meldet.

2. Die Sanktionsfolgen der Sperrzeit bei Meldeversäumnis, insbesondere das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von einer Woche, sind nicht verfassungswidrig.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2011:250811UB11AL3010R0

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 8 Nr. 9
BAAAD-99919

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