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BFH Beschluss v. - I B 62/11

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 5, GewStG § 9 Nr. 2a

Verhältnis des § 8 Nr. 5 GewStG zu § 9 Nr. 2a GewStG

Leitsatz

Es ist bereits geklärt i.S. des § 115 FGO, dass § 8 Nr. 5 GewStG 2002 eine Sonderregelung darstellt, die abstrakt auf die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG 2002 abstellt. Das Ansatzerfordernis in § 9 Nr. 2a Satz 1 letzter Satzteil GewStG 2002 ist verzichtbar.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 449 Nr. 3
GmbHR 2012 S. 356 Nr. 6
AAAAD-99928

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