Enger wirtschaftlicher Zusammenhang eines Warenkredits zwischen der Kreditgewährung und deren Abwicklung
Leitsatz
Warenkredite sind dann keine Schuld i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG, wenn ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kreditgewährungen, den einzelnen Warengeschäften und deren Abwicklung besteht. Dies ist der Fall, wenn vereinbart und nachprüfbar sichergestellt ist dass der sich aus der Abwicklung des einzelnen Geschäfts ergebende Erlös zur Abwicklung des einzelnen Kreditgeschäfts verwendet wird und damit der freien Verfügung des Schuldners entzogen ist. Verbindlichkeiten können auch gegenüber verschiedenen Kreditgebern als eine Schuld i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG zu beurteilen sein, wenn sie wirtschaftlich eng zusammenhängen und durch Vereinbarungen zwischen den Kreditgebern sowie zwischen ihnen und dem Kreditnehmer derart miteinander verknüpft sind, dass gerade die Verknüpfung dem Kreditnehmer die längerfristige Nutzung von Kreditmitteln sichert (hier: Warenkredite von einem Sicherheiten-Poolvertrag angeschlossen Banken als einheitliche Schuld).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 446 Nr. 3 StuB-Bilanzreport Nr. 4/2012 S. 163 KAAAD-99929