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BFH Beschluss v. - IV B 66/10

Gesetze: EStG § 13 Abs. 7, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, BGB § 1471 Abs. 2, BGB § 1472, BGB § 1476

Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten mit Gütergemeinschaft ohne ausdrückliche Vereinbarung; Beendigung einer Mitunternehmerschaft mit Auflösung und Abwicklung der Gütergemeinschaft

Leitsatz

Landwirtsehegatten, die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, bilden auch ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft. Die zwischen den Ehegatten bestehende Gütergemeinschaft stellt ein den in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Gesellschaftsverhältnissen vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis und damit eine taugliche Grundlage für die Begründung einer Mitunternehmerschaft i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 7 EStG dar.
Es ist bereits geklärt i.S. des § 115 FGO, dass nicht bereits die Trennung bzw. Scheidung der Eheleute, sondern erst auf die Auflösung und Abwicklung der Gütergemeinschaft zu einer Beendigung der darauf beruhenden Mitunternehmerschaft führen. Die Mitunternehmerschaft wird dementsprechend nicht schon dadurch beendet, dass ein Ehegatte die ihm aufgrund der Gütergemeinschaft zustehenden Rechte tatsächlich nicht mehr in Anspruch nimmt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 411 Nr. 3
EStB 2012 S. 94 Nr. 3
ErbStB 2012 S. 63 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2012 S. 354
StBW 2012 S. 50 Nr. 2
FAAAD-99935

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