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Gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein zur Bewertung gemeinschaftlicher Tierhaltungen nach § 51a BewG
Bezug: BStBl 2011 I S. 939
Ich bitte den gleich lautenden Erlass vom , BStBl I S. 939 mit nachstehender Korrektur der Anlage anzuwenden, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten und den korrigierten Erlass in die Bewertungskartei aufzunehmen.
Gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein zur Bewertung gemeinschaftlicher Tierhaltungen nach § 51a BewG
vom , BStBl 2011 I S. 939
Im Hinblick auf das ( BStBl 2011 II S. 808) gilt zur Einheitsbewertung nach dem Ersten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (BewG) für gemeinschaftliche Tierhaltungen im Sinne des § 51a BewG über den entschiedenen Einzelfall hinaus nunmehr das Folgende:
1. Bewertungsgegenstand
(1) Gegenstand der Bewertung sind gemeinschaftliche Tierhaltungen, die in der Rechtsform einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (§ 97 Absatz 1 Nummer 2 BewG), einer Gesellschaft, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Absatz 1 Nummer 5 BewG), oder eines Vereins (§ 97 Absatz 2 BewG) betrieben werden, und die im übrigen die Voraussetzungen des § 51a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BewG erfüllen.
(2) Gemeinschaftliche Tierhaltungen im Sinne des § 51a BewG, im folgenden als T...