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FG München Urteil v. - 5 K 2018/10

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

Doppelte Haushaltsführung

Leitsatz

Dort, wo Eheleute hauptsächlich ihre Ehe leben, liegt – von Ausnahmefällen abgesehen – auch ihr Haupthausstand. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls ist im Streitfall nichts ersichtlich.

Tatbestand

Fundstelle(n):
StBW 2012 S. 53 Nr. 2
BAAAE-00420

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