Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG; Zuordnung erworbener Wertpapiere im Umlaufvermögen als Indiz für Eigenhandelsabsicht
Leitsatz
1. Beschränkt sich die Geschäftstätigkeit einer vermögensverwaltenden GmbH auf den Erwerb und Verkauf bzw. das Halten von Aktien und Rentenpapieren, die jeweils den Begriff der Finanzinstrumente i.S. des § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG a.F. erfüllen, ist die GmbH ein Finanzunternehmen i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002. Die für Rechnung der GmbH ausgeübte (handelnde) Tätigkeit einer beauftragten Depotbank ist ihr uneingeschränkt zuzurechnen. 2. Die zeitnahe Zuordnung der erworbenen Wertpapiere zum Umlaufvermögen führt zwar nicht zwingend zu einem Rückschluss auf die tatbestandsmäßige Eigenhandelsabsicht, ist aber jedenfalls maßgebliches Indiz für das Vorliegen der erforderlichen Eigenhandelsabsicht beim Anteilserwerb. Der Begriff des Eigenhandelserfolges umfasst den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen i.S. von § 8b Abs. 1 KStG 2002 auf eigene Rechnung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2012 S. 619 Nr. 10 BFH/NV 2012 S. 453 Nr. 3 BFH/PR 2012 S. 244 Nr. 7 DStZ 2012 S. 138 Nr. 5 GmbH-StB 2012 S. 104 Nr. 4 GmbHR 2012 S. 352 Nr. 6 GmbHR 2012 S. 65 Nr. 5 HFR 2012 S. 519 Nr. 5 KÖSDI 2012 S. 17842 Nr. 4 StuB-Bilanzreport Nr. 4/2012 S. 162 PAAAE-00544