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BFH Urteil v. - III R 92/10

Gesetze: EStG § 9 Abs.1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 4, GG Art. 3 Abs. 1, FGO § 118 Abs. 2

Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für eine private Haftpflichtversicherung und kein grundsätzliches Aufteilungsverbot und Abzugsverbot bei den ausbildungsbedingten Mehraufwendungen im Rahmen der Grenzbetragsprüfung

Leitsatz

1. Prämien für eine private Haftpflichtversicherung sind bei der Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht abzuziehen.
2. Im Rahmen der Grenzbetragsprüfung kann dem Abzug von ausbildungsbedingten oder durch die Arbeitsplatzsuche bedingten Mehraufwendungen nicht ein in § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG wurzelndes Aufteilungs- und Abzugsverbot entgegengehalten werden.
3. Sind Aufwendungen sowohl durch die private Lebensführung als auch durch die Ausbildung veranlasst, ist zu prüfen, ob entweder die private oder die berufliche/ausbildungsbedingte Mitveranlassung unbedeutend ist, weil geringfügige Veranlassungsbeiträge mit der Folge unbeachtlich sind, dass entweder der Vollabzug als Werbungskosten/ausbildungsbedingter Mehraufwand eröffnet ist oder es beim Abzugsverbot für Lebensführungskosten bleibt.
4. Sind die Veranlassungsbeiträge für sich genommen jeweils nicht geringfügig, dann ist zu prüfen, ob die ausbildungsbedingten und privaten Veranlassungsbeiträge nach objektiven Kriterien abgrenzbar sind. Ist der Fall, sind die ausbildungsbedingten Veranlassungsbeiträge abziehbar.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 412 Nr. 3
EStB 2012 S. 93 Nr. 3
HFR 2012 S. 441 Nr. 4
TAAAE-00547

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