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Steuerbegünstigte Zwecke (§ 10b EStG); Anwendung des (BStBl 2010 II S. 440) in der Rechtssache ‚Persche‘
Bezug: BStBl. 2011 I S. 559
Gemäß § 10b EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BGBl. 2010 I S. 386) ist Voraussetzung für den Abzug, dass die Zuwendungen
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR -Abkommen) Anwendung findet, oder
an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR -Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Hs. KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden.
Weitere Voraussetzung für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger ist, dass durch den anderen Staat Amtshilfe und Unterstützung bei Beitreibungsmaßnahmen geleistet wird. Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers i...