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Unterhaltszahlungen; Prüfung der sog. Erwerbsobliegenheit
Bezug:
Unterhaltsleistungen können nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn die unterstützte Person gesetzlich unterhaltsberechtigt und bedürftig ist. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit wird grundsätzlich gefordert, dass die unterhaltene Person zunächst ihre Arbeitskraft einsetzt (sog. Erwerbsobliegenheit).
Zu beachten ist, dass das Einbringen der eigenen Arbeitsleistung dann nicht zu prüfen ist, wenn die unterstützte Person unbeschränkt steuerpflichtig ist (vgl. a. R 33a. 1 Abs. 2 EStR). Die Regelung in R 33a. 1 Abs. 1 Satz 4 EStR ist für Inlandsfälle weiter anzuwenden. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen wird die Abziehbarkeit der Unterhaltsaufwendungen innerhalb der Höchstbeträge des § 33a Abs. 1 EStG steuerrechtlich nur begrenzt durch die Berücksichtigung von eigenem Vermögen und die Anrechnung von eigenen Einkünften und Bezügen.
Ist die unterstützte Person dagegen nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kommt es darauf an, ob die Unterhaltsleistungen notwendig und angemessen sind. Bei Personen im erwerbsfähigen Alter im Ausland ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen. Für diesen Personenkrei...