Restschuldbefreiung: Versagungsgrund bei unrichtigen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber Dritten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz
Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner auf Antrag eines Insolvenzgläubigers auch dann versagt werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig in der Zeit zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Schlusstermin schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.
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Fundstelle(n): NJW 2012 S. 8 Nr. 6 NJW 2012 S. 854 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2012 S. 359 StuB-Bilanzreport Nr. 6/2012 S. 248 WM 2012 S. 182 Nr. 4 VAAAE-00623