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BGH Beschluss v. - IX ZB 260/10

Gesetze: § 290 Abs 1 Nr 2 InsO

Restschuldbefreiung: Versagungsgrund bei unrichtigen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber Dritten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Leitsatz

Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner auf Antrag eines Insolvenzgläubigers auch dann versagt werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig in der Zeit zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Schlusstermin schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 8 Nr. 6
NJW 2012 S. 854 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2012 S. 359
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2012 S. 248
WM 2012 S. 182 Nr. 4
VAAAE-00623

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