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BGH Urteil v. - IX ZR 33/11

Gesetze: § 2 AnfG, § 4 AnfG, § 19 AnfG, § 287 ZPO

Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Anwendung deutschen Rechts auf die Übereignung eines in Deutschland belegenen Grundstücks; Erhebung der Anfechtungsklage vor Durchführung der Zwangsvollstreckung bei aufrechenbaren Forderungen gegen einen vermögenslosen Schuldner; Unentgeltlichkeit der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück unter Ehegatten

Leitsatz

1. Die Anfechtung der Übereignung eines in Deutschland belegenen Grundstücks ist nach dem deutschen Recht der Gläubigeranfechtung zu beurteilen.

2. Der Anfechtungsgläubiger muss sich nicht auf die Aufrechnung gegen Ansprüche des Schuldners verweisen lassen, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind oder erst in Zukunft in monatlich wiederkehrenden, im Verhältnis zur Gesamtsumme geringen Teilbeträgen entstehen.

3. Der Anfechtungsgläubiger kann bereits vor Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner in dem Umfang Anfechtungsklage erheben, in dem eine Befriedigung durch Zugriff auf das Schuldnervermögen nicht zu erwarten ist.

4. Die Übertragung des Hälfteanteils eines zuvor je zur Hälfte im Eigentum beider Ehegatten stehenden Grundstücks an den anderen Ehegatten ist unentgeltlich, wenn die gleichzeitig getroffene Vereinbarung über einen Zugewinnausgleich im Falle der Durchführung dem übertragenden Ehegatten keinen Vorteil verschafft.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 1217 Nr. 17
WM 2012 S. 185 Nr. 4
ZIP 2012 S. 234 Nr. 5
OAAAE-00634

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