Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Fälligkeit einer Nebenkostennachforderung - wesentliche Änderung der Verhältnisse - Entstehung vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit - Abgrenzung zu Schulden - Heizkostenabrechnung nach HeizkostenV - keine isolierte Erfassung - kein Warmwasserabschlag
Leitsatz
Verpflichtungen aus einem bestehenden Mietverhältnis, die bereits vor Eintritt der Bedürftigkeit begründet worden sind, aber erst nach Eintritt der Bedürftigkeit fällig werden, gehören zu den übernahmefähigen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im laufenden Bewilligungszeitraum.