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BVerfG Urteil v. - 2 BvR 133/10

Gesetze: Art 20 Abs 2 GG, Art 33 Abs 4 GG, § 2 S 3 MVollzG HE, § 2 S 4 MVollzG HE, § 2 S 5 MVollzG HE, § 2 S 6 MVollzG HE, § 5 Abs 2 MVollzG HE, § 61 Nr 1 StGB, § 61 Nr 2 StGB, § 91 StVollzG

§ 5 Abs 3 des hessischen Maßregelvollzugsgesetzes (juris: MVollzG HE ), der Bedienstete von privatisierten Maßregelvollzugseinrichtungen ermächtigt, bei Gefahr im Verzug vorläufig besondere Sicherungsmaßnahmen gegen einen im Maßregelvollzug Untergebrachten anzuordnen, mit GG vereinbar – zur Frage, inwieweit Aufgabenübertragungen im Maßregelvollzug auf privatisierte Träger mit Art 33 Abs 4 GG, Art 20 Abs 2 GG und den Grundrechten der in diesen Einrichtungen Untergebrachten in Einklang stehen

Leitsatz

1. Art 33 Abs 4 GG gilt auch für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform.

2. Abweichungen vom Grundsatz des Funktionsvorbehalts bedürfen der Rechtfertigung durch einen spezifischen, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechenden Ausnahmegrund.

3. Die Übertragung von Aufgaben des Maßregelvollzuges auf formell privatisierte Träger kann mit Art 33 Abs 4 GG sowie mit dem Demokratieprinzip und den Grundrechten der Untergebrachten vereinbar sein.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2012:rs20120118.2bvr013310

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 1563 Nr. 22
wistra 2012 S. 3 Nr. 3
NAAAE-00682

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