Teilnahmerecht von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebes an Betriebsversammlungen des Einsatzbetriebes
Leitsatz
1. Auszubildende eines reinen Ausbildungsbetriebs, die ihre praktische Ausbildung vollständig oder teilweise in dem Betrieb eines anderen Unternehmens des Konzerns absolvieren, sind berechtigt, an Betriebsversammlungen in diesem Einsatzbetrieb teilzunehmen.
2. Der aufgrund eines geänderten Zuordnungstarifvertrags neu gewählte Betriebsrat tritt in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in die Verfahrensstellung des bis dahin beteiligten Betriebsrats ein.