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BGH Urteil v. - XII ZR 149/09

Gesetze: § 267 BGB, § 313 BGB, § 516 Abs 1 BGB, § 683 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB

Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe: Rückforderungsansprüche nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage; Leistungen der Schwiegereltern auf eine Gesamtschuld der Ehegatten nach der Scheidung

Leitsatz

1. Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage können nicht allein mit der Begründung verneint werden, das eigene Kind sei Miteigentümer der mit der schwiegerelterlichen Zuwendung finanzierten Immobilie und bewohne diese seit der Trennung. Auch ein Wertverlust der Immobilie besagt nichts darüber, inwieweit noch eine messbare Vermögensmehrung bei dem Schwiegerkind vorhanden ist (im Anschluss an Senatsurteil , XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958).

2. Wegen Leistungen, die Schwiegereltern nach der Scheidung ihres eigenen Kindes und in dessen Interesse auf eine Gesamtschuld der Ehegatten erbracht haben, kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen das Schwiegerkind grundsätzlich nicht in Betracht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DNotZ 2012 S. 538 Nr. 7
NJW 2012 S. 523 Nr. 8
NJW 2012 S. 6 Nr. 5
WM 2012 S. 1153 Nr. 24
SAAAE-01165

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