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BGH Beschluss v. - I ZB 96/10

Gesetze: § 133 Abs 1 S 1 ZPO, § 900 Abs 1 ZPO, Art 3 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung: Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Zustellung einer Abschrift des Vollstreckungsauftrags an den Schuldner

Leitsatz

Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner mit der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags zuzustellen. Er kann den Gläubiger auffordern, eine solche Abschrift einzureichen, ist aber nicht berechtigt, das Zwangsvollstreckungsverfahren einzustellen, wenn der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nachkommt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 8 Nr. 7
WM 2012 S. 269 Nr. 6
MAAAE-01167

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