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BGH Beschluss v. - II ZB 6/09

Gesetze: § 4 Abs 1 S 2 KapMuG, § 7 Abs 1 S 1 KapMuG, § 15 Abs 1 S 3 KapMuG, § 19 Abs 2 KapMuG

Kapitalanleger-Musterverfahren: Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts hinsichtlich des Anwendungsbereichs des KapMuG; Kostenhaftung der Beigeladenen unabhängig von einem Beitritt im Rechtsbeschwerdeverfahren

Leitsatz

1. Das Rechtsbeschwerdegericht ist weder durch § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG noch durch § 15 Abs. 1 Satz 3 KapMuG daran gehindert festzustellen, dass bestimmte Ansprüche nicht Gegenstand des Musterverfahrens sein können.

2. Soweit sich eine von dem Musterbeklagten eingelegte Rechtsbeschwerde als erfolgreich erweist, trifft die Kostenhaftung der auf Seiten des Musterklägers Beigeladenen nach § 19 Abs. 2 KapMuG alle Kläger der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren, die ihre Klage nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Aussetzungsbeschlusses in der Hauptsache zurückgenommen haben. Es ist nicht erforderlich, dass die Beigeladenen dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind.

Fundstelle(n):
AG 2012 S. 250 Nr. 7
DB 2012 S. 168 Nr. 3
NJW-RR 2012 S. 491 Nr. 8
WM 2012 S. 115 Nr. 3
ZIP 2012 S. 117 Nr. 3
WAAAE-01181

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