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FG Münster Urteil v. - 10 K 811/11 L

Gesetze: FGO § 70 Abs 1, FGO § 155, GVG § 17 Abs 1 Satz 1, GVG § 17a Abs 2 Satz 3, EStG § 41c Abs 3, EStG § 42b Abs 3, FGO § 33 Abs 1

Finanzgerichtsverfahren; Gerichtsverfassungsrecht; Lohnsteuer:

Eröffnung des Finanzrechtswegs, Bindung an Verweisungsbeschluss, Örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts, Änderung Lohnsteuerbescheinigung, Rechtsschutzbedürfnis

Leitsatz

1) Für Streitigkeiten über die Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung und die darin aufnehmenden Daten ist ausschließlich die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig.

2) Das Finanzgericht ist an den Verweisungsbeschluss eines Arbeitsgerichts hinsichtlich des Rechtswegs gebunden, es sei denn, die Verweisung ist offensichtlich fehlerhaft.

3) Die durch die Erhebung der Klage begründete örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts wird durch eine nach Rechtshängigkeit eingetretene Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände grundsätzlich nicht berührt.

4) Für eine Klage auf Änderung der Lohnsteuerbescheinigung fehlt nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung das Rechtsschutzbedürfnis.

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 222 Nr. 4
FAAAE-01499

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