Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr für eine Besprechung im Berufungsverfahren ohne Beteiligung des Gerichts betreffend mehrere Parallelverfahren
Leitsatz
1. Die Terminsgebühr für eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts kann in einem Berufungsverfahren, in dem ein Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt wird, dann anfallen, wenn die Besprechung bereits vor Erteilung des Hinweises geführt wurde.
2. Betrifft eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts mehrere zwischen den Parteien anhängige Verfahren, fällt die Terminsgebühr in jedem der Verfahren gesondert an, berechnet nach den jeweiligen Streitwerten der betroffenen Verfahren.
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Fundstelle(n): NJW 2012 S. 8 Nr. 9 NJW-RR 2012 S. 314 Nr. 5 PAAAE-01610