Keine Wiedereinsetzung wegen Schwierigkeiten bei Ausscheiden eines Steuerberaters aus einer Sozietät
Leitsatz
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann nicht gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte keine Angaben dazu macht, ob und gegebenenfalls welche Vorkehrungen zur Wahrung von Fristen getroffen wurden und ob die Frist zur Begründung der Revision in ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung eingetragen war. Das gilt auch, wenn der Prozessbevollmächtigte einen Dritten mit der weiteren Führung des Revisionsverfahrens beauftragt hat. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, wenn ein Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist möglich war.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 593 Nr. 4 StBW 2012 S. 148 Nr. 4 YAAAE-01808