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BFH Urteil v. - II R 18/10

Gesetze: GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 8 Abs. 2, VermG § 1, VermG § 2 Abs. 1, VermG § 34 Abs. 3, VermG § 3 Abs. 1 Satz 5

Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 VermG; geschädigte Gesellschafter i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG bei einem Mutter-Tochter-Verhältnis

Leitsatz

1. Für die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 VermG reicht es nicht aus, dass Vermögenswerte einer Person von einer Maßnahme nach § 1 VermG betroffen sind. Erforderlich ist vielmehr, dass die Person nach dem VermG auch (originär) Berechtigte ist. Der Ausschluss von der Steuerbefreiung erfasst auch von einer Unrechtsmaßnahme Betroffene, die einen Restitutionsanspruch aufgrund eines rechtsgeschäftlichen oder vergleichbaren Rechtsakts i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG (Abtretung, Pfändung, Verpfändung) erwerben und erst damit Berechtigte werden.
2. Geschädigte Gesellschafter i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG sind bei einem Mutter-Tochter-Verhältnis, bei dem die Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft einem schädigenden Ereignis unterlag, die Gesellschafter oder Anteilseigner der Muttergesellschaft.
3. Dem § 34 Abs. 3 VermG kann nicht entnommen werden, dass etwa aus verwaltungs- oder verfahrensökonomischen Gründen die Beurteilung der für die Restitutionsentscheidung zuständigen Behörde auch für die Finanzbehörde, die über die Grunderwerbsteuerbefreiung zu befinden hat, vorgreiflich oder gar bindend ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 608 Nr. 4
HFR 2012 S. 441 Nr. 4
IAAAE-01809

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