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BFH Urteil v. - VII R 50/10

Gesetze: AO § 227, AO § 284, FGO § 105 Abs. 2 Nr. 3, InsO § 304, InsO § 305, InsO § 309

Einklagbarer Anspruch auf Beteiligung des Finanzamts an einem Schuldenbereinigungsverfahren; drohender Widerruf der Rechtsanwaltszulassung begründet nicht die Erlassbedürftigkeit

Leitsatz

1. Ein vor dem Finanzgericht einklagbarer Anspruch auf Beteiligung des Finanzamts an einem Schuldenbereinigungsverfahren ergibt sich nicht aus der InsO. Als Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch kommt allein § 227 AO in Betracht.
2. Bei einem Erlassantrag nicht getrennt lebender Eheleute ist die persönliche Erlassbedürftigkeit für die Ehegatten unter Einbeziehung ihrer gemeinsamen Einkommens- und Vermögenslage zu würdigen.
3. Ein unmittelbar drohender Widerruf der Rechtsanwaltszulassung begründet die Erlassbedürftigkeit nicht. Einem Rechtsanwalt sind selbst Tätigkeiten ohne juristische Qualifikationsanforderungen grundsätzlich zumutbar.
4. Das Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. InsO können nur nicht selbständig Tätige wählen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 552 Nr. 4
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2012 S. 414
OAAAE-01820

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