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BFH Urteil v. - VIII R 7/09

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a, AO § 180 Abs. 2

Steuerpflicht der Zinsen aus Kapitallebensversicherung

Leitsatz

1. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG sind nicht erfüllt, wenn die Darlehensvaluta nicht ausschließlich dazu verwendet wird, Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu bezahlen, sondern auch laufende Werbungskosten (Erbpacht) und Finanzierungskosten (Darlehenszinsen u.a.).
2. Die steuerschädliche Verwendung des Darlehens führt auch dann in vollem Umfang zur Steuerpflicht der Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, wenn der Versorgungszweck der Versicherungsverträge durch den Zeitablauf bereits erfüllt ist. Eine Aufteilung in einem steuerschädlichen und einen steuerunschädlichen Teil kommt nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 564 Nr. 4
HFR 2012 S. 374 Nr. 4
WAAAE-01826

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