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Änderung des Anwendungserlasses zur AO (AEAO)
Bezug:
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Regelung zu § 37 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung vom ( BStBl 2008 I S. 26), der zuletzt durch das (BStBl 2012 I S. 83) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
„Zu § 37 – Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
1. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1)
§ 37 Abs. 1 enthält eine abschließende Aufzählung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Die Ansprüche aus Strafen und Geldbußen gehören nicht zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.
2. Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2
§ 37 Abs. 2 enthält eine allgemeine Umschreibung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der einem Steuerpflichtigen oder Steuergläubiger dadurch erwächst, dass eine Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis ohne rechtlichen Grund erfolgt ist oder der Grund hierfür später wegfällt. Eine Zahlung ist ohne rechtlichen Grund geleistet, wenn sie den materiell-rechtlichen Anspruch übersteigt (BStBl 1997 II S. 112, und BStBl 1997 II S. 796). § 37 Abs. 2 Satz 1 gilt sowohl für ...BStBl 2011 II S. 607