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BGH Urteil v. - V ZR 119/11

Gesetze: § 854 Abs 1 BGB, § 988 BGB, § 8 AVBWasserV, § 12 NAV, § 76 TKG

Nutzungsentschädigung für zum Nachbargrundstück führende Versorgungsleitungen

Leitsatz

Der Bezug von Strom, Wasser, Telekommunikation und anderen Versorgungsleistungen begründet keinen Besitz des Anschluss- bzw. Teilnehmers an den Leitungen des Verteilungsnetzes.

Tatbestand

Fundstelle(n):
WM 2012 S. 1926 Nr. 40
AAAAE-02237

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