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BGH Urteil v. - XI ZR 51/10

Gesetze: § 249 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 13 Abs 1 S 1 WpHG, § 15 Abs 1 S 1 WpHG, § 15 Abs 1 S 3 WpHG, § 20a Abs 1 Nr 1 WpHG, § 37b Abs 1 Nr 1 WpHG, § 37c Abs 1 WpHG

Bankenhaftung wegen unterbliebener Ad-hoc-Mitteilungen: Umfang des Schadenersatzanspruches

Leitsatz

1. § 20a WpHG, durch den Marktmanipulationen verboten werden, bezweckt in erster Linie, die Funktionsfähigkeit der Wertpapiermärkte zu gewährleisten, und ist daher kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

2. Die Höhe des Subprime-Anteils der unmittelbar eigenen Investments einer Bank sowie derjenigen der mit der Bank verbundenen Zweckgesellschaften ist eine konkrete, zur Kursbeeinflussung geeignete Information im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG. Auch die Höhe des Subprime-Anteils der von den Zweckgesellschaften getätigten Investments ist eine Information, die die Bank unmittelbar im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 und 3 WpHG betrifft und die daher in einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht werden muss.

3. Nach § 37b Abs. 1 WpHG kann ein Anleger wegen unterlassener Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung den Erwerbsschaden ersetzt verlangen, also Rückzahlung des Erwerbsentgelts Zug um Zug gegen Hingabe der erworbenen Finanzinstrumente. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Finanzinstrumente wegen einer unterlassenen Ad-hoc-Mitteilung erworben wurden, trägt der Anspruchsteller.

4. Der Anleger kann als Mindestschaden auch den Kursdifferenzschaden ersetzt verlangen. Hierfür muss der Anleger lediglich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass, wäre die Ad-hoc-Mitteilung rechtzeitig erfolgt, der Kurs zum Zeitpunkt seines Kaufs niedriger gewesen wäre als er tatsächlich war.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AG 2012 S. 209 Nr. 6
BB 2012 S. 394 Nr. 7
BB 2012 S. 530 Nr. 9
DB 2012 S. 450 Nr. 8
NJW 2012 S. 1800 Nr. 25
WM 2012 S. 303 Nr. 7
ZIP 2011 S. 5 Nr. 50
ZIP 2012 S. 318 Nr. 7
UAAAE-02239

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