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BGH Urteil v. - VIII ZR 166/11

Gesetze: § 531 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO

Neues Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz: Beeinflussung des erstinstanzlichen Sachvortrags durch Rechtsansicht des Gerichts

Leitsatz

Die für die Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderliche Voraussetzung, dass die Rechtsansicht des Gerichts des ersten Rechtszugs den Sachvortag der Partei mit beeinflusst hat, ist (schon) dann erfüllt, wenn dieses die Partei durch seine Prozessleitung oder seine erkennbare rechtliche Beurteilung des Streitverhältnisses davon abgehalten hat, zu bestimmten Gesichtspunkten (weiter) vorzutragen (im Anschluss an , WM 2004, 2213 mwN und , NJW-RR 2006, 1292). Hierfür genügt es, dass das erstinstanzliche Gericht durch das Unterlassen von Hinweisen den Eindruck erweckt, weiterer Vortrag sei aus seiner Sicht nicht erforderlich (im Anschluss an , NJW-RR 2005, 213; BGH Urteil, vom , V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292 und , NJW-RR 2007, 774).

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2012 S. 341 Nr. 6
KAAAE-02251

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