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BGH Urteil v. - XI ZR 457/10

Gesetze: § 171 BGB, § 172 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 607 aF BGB

Rückabwicklung eines von einen Treuhänder abgeschlossenen Zwischenfinanzierungsvertrags: Nichtigkeit wegen Verstoßes der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz

Leitsatz

1. Ist ein von einem Geschäftsbesorger oder Treuhänder abgeschlossener Zwischenfinanzierungsvertrag wegen Verstoßes der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig und die Nichtigkeit auch nicht nach Rechtsscheingrundsätzen gemäß §§ 171, 172 BGB geheilt worden, kann der Darlehensnehmer grundsätzlich die von ihm auf den - wirksamen - Endfinanzierungsvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen im Wege der Leistungskondiktion bei der Bank kondizieren, wenn die Darlehensvaluta des Zwischenfinanzierungsvertrages nicht an den Darlehensnehmer bzw. nicht auf eine wirksame Weisung an einen Dritten ausgezahlt worden ist und er weder die eine noch die andere Valuta erhalten hat.

2. Ist ein von einem Geschäftsbesorger oder Treuhänder abgeschlossener Darlehensvertrag wegen Verstoßes der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, kommt es im Falle einer Vertragsannahme durch die Bank für die Anwendung der §§ 171, 172 BGB nicht darauf an, ob ihr bereits bei Unterzeichnung ihrer Annahmeerklärung die Vollmacht im Original oder in notarieller Ausfertigung vorgelegen hat, sondern darauf, ob dies bei Vertragsschluss, d.h. bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung, der Fall gewesen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 457 Nr. 8
NJW-RR 2012 S. 622 Nr. 10
WM 2012 S. 312 Nr. 7
ZIP 2012 S. 363 Nr. 8
WAAAE-02273

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