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BSG Urteil v. - B 10 EG 1/11 R

Gesetze: § 2 Abs 1 S 1 BEEG vom , § 2 Abs 3 BEEG vom , § 3 Abs 1 S 3 BEEG vom , § 4 Abs 1 S 1 BEEG vom , § 4 Abs 2 S 1 BEEG vom , § 4 Abs 2 S 2 BEEG vom , § 4 Abs 2 S 4 BEEG vom , § 4 Abs 3 S 2 BEEG vom , § 5 Abs 1 BEEG vom , § 1 Abs 1 BEEG vom , Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG

Elterngeld - Bezugszeitraum - nach der Geburt des Kindes gleichzeitig teilzeitbeschäftigte Elternteile - Nichtaufnahme einer Regelung zum doppelten Anspruchsverbrauch - Berücksichtigung von während der Bezugszeit erzieltem Einkommen aus Teilzeit bei der Berechnung des Elterngeldes - Verfassungsmäßigkeit

Leitsatz

1. Eltern, die nach der Geburt des Kindes gleichzeitig eine elterngeldunschädliche Teilzeittätigkeit ausüben, können weder zusammen mehr als zwölf bzw vierzehn Monatsbeträge noch Elterngeld ohne Berücksichtigung ihres während der Bezugszeit erzielten Erwerbseinkommens beanspruchen.

2. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehalten, eine besondere Regelung zum doppelten Anspruchsverbrauch bei gleichzeitig teilzeitbeschäftigten Elternteilen in das BEEG aufzunehmen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2011:151211UB10EG111R0

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 8 Nr. 35
DB 2012 S. 8 Nr. 35
JAAAE-02302

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