Keine Anerkennung der deutsch-französischen Schule Jean Renoir als Ergänzungsschule; Schuldgeldzahlungen nur teilweise als Sonderausgabe abziehbar
Leitsatz
1. Die deutsch-französische Schule Jean Renoir ist eine allgemeinbildende angezeigte Ergänzungsschule, die mangels landesrechtlicher Regelungen in Bayern nicht als Ergänzungsschule anerkannt wurde. Schulgeld, das bis zum Veranlagungszeitraum 2007 an eine inländische lediglich angezeigte Ergänzungsschule gezahlt wurde, kann nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des JStG 2009 als Sonderausgabe abgezogen werden. 2. Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 24b EStG i.d.F. des JStG 2009 erfasst keine Schulgeldzahlungen an inländische Privatschulen. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz noch gegen die Grundfreiheiten des EG/AEUV.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 566 Nr. 4 DStZ 2012 S. 179 Nr. 6 HFR 2012 S. 601 Nr. 6 IStR 2012 S. 7 Nr. 14 ZAAAE-02327