Anwendung der sog. Öffnungsklausel; Besteuerung bei freiwilligem Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung
Leitsatz
1. Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen auch bei freiwilligem Eintritt in die Pflichtversicherung bei der BFA der Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a aa EStG. Für bis 2005 begonnene Renten beträgt der Besteuerungsanteil 50 % des Jahresbetrags der Rente. 2. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a bb Satz 1 EStG unterfallenden Renten verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG. 3. Für die Anwendung der sog. Öffnungsklausel kommt es - vorausgesetzt die Beiträge zur Rentenversicherung wurden bis zum gezahlt - nicht darauf an, in welchem Zeitraum gezahlt wurde, sondern für welchen Zeitraum. Entscheidend ist, ob der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens zehn Jahre überschritten wurde. Als Nachweis ist nur eine auf den Einzelfall bezogene Bestätigung der gesetzlichen Rentenversicherung geeignet, die die Zahlungen den jeweiligen Beitragsjahren zuordnet, für die gezahlt wurde und den jeweils über den gesetzlichen Höchstbetrag hinaus erbrachten Beitrag ausweist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 560 Nr. 4 EStB 2012 S. 93 Nr. 3 StBW 2012 S. 147 Nr. 4 JAAAE-02341