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OFD Frankfurt/M. - S 2211 A - 17 - St 214

Berücksichtigung von nachträglichen Werbungskosten (insbesondere Schuldzinsen) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Folgen aus dem , anhängige BFH-Verfahren Az. und

In dem hat der BFH entschieden, dass in Fällen des § 17 EStG Schuldzinsen, die nach der Veräußerung der Anteile entstehen, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können, soweit der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Schulden ausreicht. Es wurde die Frage gestellt, ob die neue Rechtsprechung des BFH zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen für den Bereich des § 17 EStG auch auf den Geltungsbereich des § 21 EStG angewendet werden kann.

Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:

Die Abziehbarkeit von Schuldzinsen richtet sich im Einkommensteuerrecht nach dem Einsatz der Verbindlichkeit selbst, für die sie geleistet werden. Während bei der Finanzierung von sofort abzugsfähigen Werbungskosten oder Betriebsausgaben der einmal gelegte Veranlassungszusammenhang während der gesamten Laufzeit der Verbindlichkeit bestehen bleibt, kommt es bei der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten darauf an, wie der finanzierte Vermögensgegenstand genutzt wird. Während der Nutzung des Gegenstandes zur Erzielung von Einkünften sind die Schuldzinsen danach als Werbungskosten oder Betriebsausgab...

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