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OFD Frankfurt/M. - S 2225 A - 9 - St 213

Erstmaliger Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides gem. § 10d Abs. 4 EStG

und  – Änderung durch JStG 2010

1. Anwendung des BStBl 2009 II S. 897)

Mit o. g. Urteil hat der BFH entschieden, dass ein verbleibender Verlustvortrag auch dann erstmals gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen ist, wenn der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr zwar bestandskräftig ist, darin aber keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte berücksichtigt worden sind.

Der BFH ändert insofern seine Rechtsprechung. Er macht damit die Möglichkeit des Erlasses eines Verlustfeststellungsbescheides nicht mehr von der verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung im Verlustentstehungsjahr abhängig.

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieser Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Das Urteil ist im BStBl 2009 II S. 897 veröffentlicht.

2. BStBl II S. 963)

Ein verbleibender Verlustvortag kann lt. nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige in den bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen, in die der Verlust nach § 10d Abs. 2 EStG hätte vorgetragen werden müssen, über zur Verlustkompensation...BStBl 2011 II S. 963

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