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BGH Urteil v. - I ZR 54/10

Gesetze: § 4 Nr 11 UWG, § 5 Abs 1 RDG, § 490 Abs 2 BGB

Unlauterer Wettbewerb: Rechtliche Beratung als Nebenleistung zur Hauptleistung Finanzdienstleistung - Kreditkontrolle

Leitsatz

Kreditkontrolle

Ein Finanzdienstleistungsunternehmen, das Kunden bei der Umschuldung bestehender Verbindlichkeiten berät, darf die rechtliche Beratung zur vorzeitigen Beendigung von Darlehensverträgen gemäß § 490 Abs. 2 BGB als Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG nur durchführen, wenn der Sachverhalt einem anerkannten Kündigungstatbestand zuzuordnen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 458 Nr. 8
NJW 2012 S. 1589 Nr. 22
NJW 2012 S. 6 Nr. 10
WM 2012 S. 356 Nr. 8
ZIP 2012 S. 5 Nr. 7
ZIP 2012 S. 732 Nr. 15
DAAAE-02706

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