Gesetze: § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom , § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Übernahme der Kosten für eine Auszugsrenovierung - Einkommensberücksichtigung - Zuwendung eines Dritten nach rechtswidriger Leistungsablehnung - kein Einkommen bei Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung im Falle des Obsiegens
Leitsatz
1. Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands substituieren und anschließend zurückgezahlt werden sollen, stellen kein Einkommen dar.
2. Kosten für Renovierungsmaßnahmen, die bei Auszug aus der Wohnung tatsächlich anfallen, gehören dem Grunde nach zu den Kosten der Unterkunft.