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BVerwG Urteil v. - 2 C 39/10

Gesetze: § 54 Abs 4 BeamtVG, § 57 BeamtVG, § 61 Abs 1 BeamtVG, § 20 BeamtVG, § 19 BeamtVG

Beamte: Anrechnung verschiedener Versorgungsleistungen aufeinander; Versorgungsbezüge; Witwengeld; eigenes Ruhegehalt des überlebenden Ehegatten; Scheidungsfolgen

Leitsatz

Verstirbt ein wiederverheirateter Ruhestandsbeamter, so wirkt sich die im Hinblick auf die Scheidung der früheren Ehe dieses Beamten vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 Abs. 1 BeamtVG nur auf das Witwengeld des überlebenden Ehegatten aus. In die Ruhensberechnung nach § 54 Abs. 4 BeamtVG für das eigene Ruhegehalt des überlebenden Ehegatten ist das derart gekürzte Witwengeld einzustellen. Das selbst erdiente Ruhegehalt wird nicht gekürzt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BAAAE-02805

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