Verstirbt ein wiederverheirateter Ruhestandsbeamter, so wirkt sich die im Hinblick auf die Scheidung der früheren Ehe dieses Beamten vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 Abs. 1 BeamtVG nur auf das Witwengeld des überlebenden Ehegatten aus. In die Ruhensberechnung nach § 54 Abs. 4 BeamtVG für das eigene Ruhegehalt des überlebenden Ehegatten ist das derart gekürzte Witwengeld einzustellen. Das selbst erdiente Ruhegehalt wird nicht gekürzt.