Änderung eines Steuerbescheids gemäß
§ 173 Abs. 1 Nr. 2
AO; Unterlassen von Angaben zu einem im Erklärungsvordruck
nicht vorgesehenen Punkt
Leitsatz
1. Grobes Verschulden i.S. des
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist dann nicht
gegeben, wenn die Abgabe einer unvollständigen Steuererklärung allein auf einem
subjektiv entschuldbaren Rechtsirrtum beruht. 2. Das Unterlassen
von Angaben zu einem Erklärungsvordruck nicht vorgesehenen Punkt spricht
jedenfalls im Ausgangspunkt gegen das Vorliegen von grobem Verschulden. Erst
recht gilt dies, wenn - wie im Streitfall - mit Ausnahme der von Selbständigen
geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung alle Arten von
Altersvorsorgebeiträgen im Einzelnen abgefragt werden, da hierdurch der
Eindruck erweckt werden könnte, die im Formular nicht erwähnten anderen
Altersvorsorgebeiträge seien steuerlich
irrelevant.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2012 S. 109 Nr. 4 BFH/NV 2012 S. 545 Nr. 4 HFR 2012 S. 588 Nr. 6 StBW 2012 S. 196 Nr. 5 MAAAE-02917